Gesetzliche Lage: Wie und wo kann ich mich wehren?!

Rauchen ist nun in geschlossenen Räumen verboten, ABER…

Seit 1. Mai 2010 ist in der Schweiz das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Leider wurde dieses Gesetz ständig zwischen den Kammern des Parlaments hin- und hergeschoben, und dabei jedesmal verwässert und gelöchert, sodass es insbesondere im Bereich der Service-Angestellten kaum zu Verbesserungen geführt hat.

Grundsätzlich ist das Rauchen nun in jedem geschlossenen Raum verboten, der mehreren Personen als Arbeitsplatz dient oder öffentlich zugänglich ist (z.B. in öffentlichen Verwaltungsgebäuden, Spitälern, Schulen, Museen, Theatern und Einkaufszentren). Abgetrennte Raucherräume dürfen allerdings eingerichtet werden.

 

Unbedingt wehren!

Viele Betriebe halten sich leider noch nicht ans Gesetz, oft, weil sie es gar nicht besser wissen, aber auch, weil es viel zu wenig Kontrolleure gibt, sodass fast nur auf Meldungen aus der Bevölkerung hin kontrolliert wird, also wenn Sie es erleben, dass das Gesetz nicht eingehalten wird, sprechen Sie möglichst mit dem Firmeninhaber, und wenn der nicht einsichtig ist, unbedingt den zuständigen Behörden melden (geht auch annonym). Im Kanton Zürich finden Sie hier, die zuständigen Stellen.

 

Zuviele Ausnahmen:

Leider hat die Tabaklobby wieder mal gewonnen: Gastrosuisse hat einen eigenen Gesetzes-Entwurf eingebracht, der ausschliesslich der Tabaklobby zugute kommt.

Dieser wurde dann tatsächlich im letzten Moment wegen 2 Parlamentarier-Stimmen übernommen, der Schutz in der Gastronomie aus dem Gesetz gekippt. Service-Angestellte haben somit als Einzige keinerlei Anspruch auf gesundheitlichen Schutz.

Lokale bis 80 m^2 dürfen als reine Raucherbetriebe geführt werden.
Lokale über 80 m^2 müssen rauchfrei sein, dürfen aber bediente Raucherräume anbieten. (Dies kann vom Lokalbetreiber nun natürlich so verdreht werden, dass sein Lokal verraucht ist, und er einen Nichtraucherraum anbietet – Das Personal muss weiterhin im Rauch arbeiten.)

Damit wurde der Tabaklobby ein Riesendienst erwiesen, denn in JEDEM Lokal darf weiter geraucht werden, und nur in den Grösseren muss auch etwas für Nichtraucher geboten werden, Rauchen bleibt also im Bild der Kinder und Jugendlichen der Normalfall.
Die Opfer sind die Service-Angestellten, für die sich nichts verbessert hat.

15 Kantone haben weiterführende Gesetze beschlossen, meist nach Volksabstimmungen. Allerdings ist es eine Schande, dass diese Zustände in einem so kleinen Land zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und dass der Bund seine Aufgabe des Gesundheitsschutzes nicht wahrnimmt. Es kann doch nicht sein, dass Walliser Angestellte geschützt werden, während Schaffhauser Angestellte keine Rechte haben?!

 

Rücksichtslose Nachbarn

Übermässige Tabakrauchemission aus einer Nachbarwohnung stellt im Sinne des Gesetzes einen Mangel dar, das heisst, der Vermieter ist verpflichtet diesen zu beheben. Dies gilt auch bei Belästigung im Treppenhaus, auf dem Balkon etc.

Versuchen Sie zuerst mit dem Verursacher zu sprechen. Kommt es zu keiner einvernehmlich Lösung gelangen Sie an den Vermieter (Hausverwaltung, Eigentümer). Sollte der Vermieter Ihr Anliegen nicht ernst nehmen, können Sie die Miete nach einer schriftlich angezeigten Frist zur Behebung des Mangels hinterlegen.

Auch Mietzinskürzungen sind möglich. Sie sollten auf keinen Fall zulassen, dass Ihre Gesundheit und Lebesqualität durch andere zerstört wird. Das Recht ist auf Ihrer Seite.

Am besten lassen Sie sich zuerst vom Mieterschutz oder Ihrer Rechtsschutzversicherung beraten.